Die Zustimmung des Verwalters zur Eigentumsumschreibung ist unwiderruflich, wenn die Erklärung des Widerrufs zu einem Zeitpunkt erfolgt, nachdem der obligatorische Kaufvertrag und die Einigung bindend für die Beteiligten geworden und die Verwaltergenehmigung den Beteiligten oder dem Notar zugegangen ist (WEG § 12 Abs. 1; AG Viechtach, Urteil vom 16.01.2017 – 12 C 36/16 WEG).