Gebäude, die zur Zeit ihrer Errichtung den damals geltenden DIN- Vorschriften, bzw. anderen Bauvorschriften entsprechen, sind im Hinblick auf die heute geltenden erhöhten Anforderungen an Gebäude nicht mangelhaft.
Selbst wenn sich beispielsweise der Schallschutz durch den Austausch des Fußbodenbelags verschlechtert hat, liegt jedenfalls kein Mangel vor, wenn immer noch die zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Normen eingehalten sind (BGH Urteil v. 17.06.09, VIII ZR 131/08).