Für den Werklohnanspruch ist die Abnahme nicht mehr Fälligkeitsvoraussetzung, sofern der Besteller keine weitere Vertragserfüllung verlangt, sondern sich allein auf monetäre Gegenansprüche stützt und sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat.
Unterschriebenen Stundenlohnzetteln beinhalten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, welches allerdings auf die in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Leistungsangaben begrenzt ist und damit grundsätzlich lediglich den aufgelisteten Stundenaufwand erfasst.
Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen zieht eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung nach sich. Die Verletzung dieser Nebenpflicht wirkt sich allerdings nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern generiert einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch.
Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs hat der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen. Insoweit genügt es, Tatsachen vorzutragen, die den Anspruch auf Freistellung von überhöhten Stundenlohnforderungen rechtfertigen. Gleichzeitig besteht eine sekundäre Darlegungslast des Unternehmers in solchen Fällen, in denen der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen vom Unternehmer erbracht wurden, und diesem daher die Möglichkeit fehlt, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (BGB §§ 280, 631, 632, 633, 634 Nr. 4, § 636; ZPO §§ 286, 407; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2026 – 10 U 5/26
vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 25.08.2023 – 12 O 335/20).