Eine vom Mieter eingebaute Küche bleibt bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete unberücksichtigt.  0

Eine vom Mieter auf eigene, vom Vermieter nicht erstattete, Kosten in die Mietwohnung eingebaute Kücheneinrichtung bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete auf Dauer unberücksichtigt.
Entgegenstehende Vereinbarungen der Mietvertragsparteien zum Nachteil des Mieters sind nach § 558 Abs. 6 BGB unwirksam.
Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter erlaubt hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen (BGB § 558; Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 18.11.2015 – VIII ZR 266/14BGHZ 208, 18 Rz. 10 ff. sowie vom 07.07.2010 – VIII ZR 315/09IMR 2010, 411 = NZM 2010, 735 Rz. 12 ff.; BGH, Urteil vom 24.10.2018 – VIII ZR 52/18; vorhergehend: LG Berlin, 30.01.2018 – 63 S 132/17; AG Spandau, 16.03.2017 – 10 C 31/16, IBRRS 2018, 3613). 

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