Nachfolgende Vertragsstrafenregelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, da diese einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält:
„Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoabrechnungssumme, jedoch mindestens 520.- Euro je Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit vereinbart, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme.“