Eine Vertragsstrafe über mindestens 520.- € pro Tag ist unwirksam  0

Nachfolgende Vertragsstrafenregelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unwirksam, da diese einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht standhält:
„Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoabrechnungssumme, jedoch mindestens 520.- Euro je Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit vereinbart, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme.“

Diese Regelung ist unwirksam, da der Tagessatz der Vertragsstrafe die in der Rechtsprechung anerkannte Höchstgrenze von 0,3% der Nettoabrechnungssumme überschreitet (BGB § 307 Abs. 1 BGB; KG, Beschluss vom 23.02.2017 – 21 U 126/162;
vorhergehend: LG Berlin, 19.10.2016 – 35 O 173/15).

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