In Bezug auf die Einschätzung von Indizien, die auf eine Kenntnis des Gläubigers von der mangelnden Zahlungsfähigkeit des Insolvenzschuldners schließen lassen könnten, sind die besonderen Gegebenheiten der Baubranche zu berücksichtigen.
Sind bei einem Bauunternehmer gegenüber einem Baustofflieferanten vorübergehenden Zahlungsstockungen zu verzeichnen, so lässt dies keinen Rückschluss auf die Kenntnis des Lieferanten von dessen Zahlungsunfähigkeit zu.
Auch die mangelnde Zahlung von Rechnungen trotz Mahnung generiert keinerlei Kenntnis einer mangelnden Zahlungsfähigkeit des Schuldners aus Sicht des Baustofflieferanten zu (IBRRS 2021, 0608; InsO §§ 17, 129, 133; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.12.2020 – 22 W 56/20).