In der Regel liegt lediglich eine Erweiterung des bisherigen Auftrags vor, wenn der Auftragnehmer auf Anordnung des Auftraggebers geänderte oder zusätzliche Leistungen ausführt. Dann richtet sich die Vergütung nach dem bereits vereinbarten Preisgefüge.
Schließen die Parteien eines Werk- oder Bauvertrags allerdings einen gänzlich neuen Vertrag, in Form eines sog. Anschluss- oder Folgeauftrags, ohne eine Einigung über die Höhe des Werklohns getroffen zu haben, gilt die übliche Vergütung als vereinbart (IBRRS 2024, 2439; BGB § 632 Abs. 2; VOB/B § 2 Abs. 5, 6; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.06.2024 – 22 U 98/23; vorhergehend: OLG Düsseldorf, 16.02.2024 – 22 U 98/23
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2023 – 22 U 98/23; LG Krefeld, 23.03.2023 – 5 O 96/21).