Durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts wird zwischen Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten ein selbständiger Kaufvertrag begründet, zu den gleichen Bedingungen, die für den Erstkäufer nach dem Kaufvertrag gegolten hätten.
Wird eine Vertragsgestaltung bewusst nur wegen der drohenden Ausübung des Vorkaufsrechtes gewählt, vorliegend in Form eines höheren Kaufpreises und einer Maklerklausel, ohne dass diese im Rahmen des Erstvertrages für den Erstkäufer irgendwelche Vorteile nach sich zieht, ist dies ein Anhaltspunkt dafür, dass beabsichtigt wurde, zum Nachteil des Vorkaufsberechtigten zu handeln und diesem die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verleiden. Derartige Vertragsbedingungen sind für den Vorkaufsberechtigten unverbindlich (BGB §§ 464, 577;
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2015 – 5 O 124/15).