Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sich auf Eigenbedarf berufen  0

Eine teilrechtsfähige (Außen-) Gesellschaft des bürgerlichen Rechts kann sich auf den Eigenbedarf eines oder mehrerer ihrer Gesellschafter oder deren Angehörigen in entsprechender Anwendung des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB berufen (BGB § 546 Abs, 1, § 573 Abs. 2, § 985; BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 92/16; vorhergehend:AG München, 21.07.2015 – 473 C 5417/15 – LG München I, 13.04.2016 – 14 S 13889/15).

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