Eine fehlerhafte Eigentümerliste ist vom Verwalter nachbessern  0

Legt der WEG- Verwalter auf Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, an deren Richtigkeit er selbst zweifelt, muss er die Zweifel aufklären und eventuelle Fehler korrigieren. Notfalls muss das Gericht mit Zwangsmitteln auf die Vorlage einer korrekten Liste hinwirken (BGH, Urteil v. 4.5.2018, V ZR 266/16).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.