Bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher handelt es sich um einen Bauvertrag i. S. d. § 650a BGB, sofern der Unternehmer auch deren funktionstaugliche Montage inklusive Planung unter Berücksichtigung der individuellen örtlichen Verhältnisse schuldet und nicht lediglich die Lieferung und Übereignung der Photovoltaikanlage nebst Speicher.
Die abstrakte Brandgefahr eines NCA-Batteriespeichers stellt keinen Sachmangel dar. Vielmehr handelt es sich bei einem etwaiges Brandereignis um die Verwirklichung des allgemeinen Technologierisikos. Dass Lithium-Ionen-Batterien, wie aus vergleichbaren Ereignissen bei Mobiltelefonen und Elektroautos, über die medial berichtet wurde, bekannt ist, ein gewisses Brandrisiko mit sich bringen, gilt als allgemein bekannt (IBRRS 2025, 1734; BGB §§ 346, 631, 633, 634 Nr. 3, 636, 650a; LG Düsseldorf, Urteil vom 25.02.2025 – 7 O 56/24).