Prüft der Auftraggeber die Schlussrechnung und zahlt er dem Auftragnehmer den Restwerklohn aufgrund von behaupteter Gegenforderungen nicht aus, kann unterstellt werden, dass dem Auftragnehmer der geltend gemachte (Rest-)Lohnanspruch zusteht.
Aus dem Umstand, dass der Auftraggeber die Schlussrechnung geprüft und nur wegen angeblicher Mängel nicht ausbezahlt hat, kann auf eine schlüssige Abnahme der Werkleistung geschlossen werden (IBRRS 2019, 4065; BGB §§ 631, 640; OLG München, Beschluss vom 17.07.2017 – 9 U 303/17 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 30.05.2017 – 9 U 303/17 Bau LG München, 23.12.2016 – 2 O 10531/15