Einbehalt der Mietkaution nur bei Schäden zulässig, die dem Mieter anzulasten sind.  0

Ein Vermieter darf sich nur damm beim Kautionsguthaben bedienen, wenn dieser beweist, dass es sich um einen Schaden handelt, dessen Ursache aus dem Obhutsbereich des ehemaligen Mieters herrührt.

 

Allerdings muss sich der Mieter erst dann entlasten, wenn der Vermieter eine Schadensursache aus seinem eigenen Pflichtenkreis und durch Dritte ausgeschlossen hat.

 

Schäden an Türen und Fußboden, wie z. B. Schleifspuren durch verzogene Türzargen aufgrund von Haussetzungen und durch Zeitablauf und Abnutzung älterer defekte Fenstergriffe, hat der Mieter nicht zu vertreten. Schließlich stellen diese keinen über eine vertragsgemäße Abnutzung hinausgehenden Schaden dar (BGB §§ 551, 812; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 07.06.2016 – 2-11 S 61/15; vorhergehend: AG Frankfurt/Main, 20.02.2015 – 33 C 3173/14).

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