Beinhaltet ein Vertrag sowohl die Lieferung zu montierender Einzelteile, als auch eine Montageverpflichtung, ist für die Frage, ob dieser Vertrag als Werkvertrag, oder als Werklieferungs- bzw. Kaufvertrag anzusehen ist, maßgeblich, auf welcher Leistung im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung des Vertrags der Schwerpunkt liegt.
Beinhaltet der Schwerpunkt des Vertrags hingegen die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor.
Liegt der vertragliche Schwerpunkt dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern wird von dem Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks geschuldet, ist hingegen von einem Werkvertrag auszugehen.
Bei einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts, der die individuelle Planung und Gestaltung des Tragrohrs erfordert, handelt es sich um einen Werkvertrag (IBRRS 2021, 1187; BGB § 312g Abs. 2, §§ 355, 631, 650; OLG Hamm, Urteil vom 10.12.2020 – 4 U 81/20
vorhergehend: LG Bielefeld, 22.05.2020 – 10 O 54/19).