Ein VOB/B-Kündigungsrecht, wegen Verzugs mit Vollendung, ist wirksam  1

Der Kündigungstatbestand gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 i. V. m. § 5 Abs. 4 Fall 2 VOB/B hält dann einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand, soweit die VOB/B nicht als Ganzes vereinbart wurde.*)

Sofern unklar ist, ob der Unternehmer im Falle des Ablaufs einer vertraglich bestimmten Ausführungsfrist die geschuldete Leistung vertragsgerecht erbracht hat, trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast auch dann, sofern der Besteller eine Kündigung aus wichtigem Grund auf die behauptete Nichterfüllung stützt.*)

Ob der Unternehmer das Aushubplanum für eine Unterwasserbetonsohle durch Nassbaggerarbeiten ordnungsgemäß hergestellt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung.*) BGB §§ 280281307310 Abs. 1 Satz 3; VOB/B § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1. Satz; KG, Urteil vom 06.03.2026 – 21 U 11/21; vorhergehend: LG Berlin, 17.12.2020 – 32 O 118/18).

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