Ein vereinbartes Schriftformerfordernis wird per E-Mail gewahrt  0

Werkvertragsrecht ist auf einen Vertrag über die Erbringung von Winterdienstleitungen anwendbar (Anschluss an BGH, IBR 2013, 646).

 

Die Abnahme von Winterdienstleistungen scheidet ihrer Natur nach gemäß § 646 BGB aus (Anschluss an BGH, a.a.O.). Die Abnahme ist daher keine Voraussetzung für die Fälligkeit des Werklohns.

 

Eine telekommunikative Übermittlung per E-Mail ist nach § 127 Abs. 2 BGB ausreichend, um die gewillkürte Schriftform zu erfüllen (BGB § 127 Abs. 2, § 631 Abs. 1, §§ 640646; OLG Hamm, Urteil vom 04.10.2016 – 21 U 142/15; vorhergehend: LG Essen, 24.06.2015 – 20 O 124/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – VII ZR 280/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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