Ein unverhältnismäßiger Mängelbeseitigungsaufwand kann anzunehmen sein, Liegen lediglich „Schönheitsfehler“, oder optische Mängel vor, welche die Gebrauchsfähigkeit kaum beeinträchtigen und können diese nur mit erheblichen Kosten beseitigt werden (hier verneint), kann ein unverhältnismäßiger Mängelbeseitigungsaufwand anzunehmen sein.
Ist der Bauwerksmangel ausschließlich durch Ausführungsfehler verursacht, kann der Auftragnehmer nicht einwenden, der Auftraggeber schulde zunächst eine mangelfreie Planung für die Mängelbeseitigung, Gleiches gilt für den Mitverschuldenseinwand.
Bei einem Abzug „neu für alt“ ist eine Verrechnung der erlangten Vorteile mit den verursachten Nachteilen, die der Auftraggeber bis zur Beseitigung des Mangels erdulden muss, vorzunehmen (IBRRS 2025, 1850; BGB §§ 254, 278, 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3, 6;
OLG Bamberg, Beschluss vom 23.05.2023 – 12 U 25/22; vorhergehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 14.02.2023 – 12 U 25/22 (Hinweisbeschluss); LG Coburg, 03.02.2022 – 22 O 657/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.05.2025 – VII ZR 130/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).