Ein Industrieboden hat dem angestrebten Nutzungszweck zu entsprechen  0

Die vereinbarte Beschaffenheit richtet sich unter anderem danach, welche Funktion das Werk nach dem Parteiwillen haben soll.

Soweit der Auftragnehmer einen Industrieboden in Gebäude/Hallen einbringen soll, in welchen der Auftraggeber ein metallverarbeitendes Gewerbe ausübt, hat die unmittelbar genutzte Estrichoberfläche den einem solchen Betrieb ausgesetzten Anforderungen zu entsprechen (IBRRS 2020, 3035; BGB §§ 305305c Abs. 1, 2, § 633 Abs. 2, § 634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 13 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 29 Abs. 1; LG Oldenburg, Urteil vom 04.03.2020 – 6 O 1188/18; nachfolgend: OLG Oldenburg, Urteil vom 07.06.2020 – 2 U 46/20).

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