Eigenbedarfskündigung durch Vermieter  0

Im Falle des Verkaufs einer vermieteten Wohnung ist eine Eigenbedarfskündigung des Neueigentümers und Neuvermieters erst wirksam möglich, wenn dieser im Grundbuch eingetragen worden ist. Der Wohnungskäufer tritt erst mit Eintragung ins Grundbuch in die Stellung des Vermieters ein.

 

Ermächtigt der Vermieter den Wohnungserwerber bereits vor Grundbuchänderung zur Kündigung, handelt der neue Eigentümer als Stellvertreter für den früheren Eigentümer.

 

Eine Räumungsklage ist schon vor Ablauf der Räumungsfrist zulässig, soweit der Mieter den Kündigungsgrund ernsthaft bestreitet und der Kündigung widerspricht, weshalb zu befürchten ist, dass die Wohnung nicht rechtzeitig geräumt wird (BGB §§ 259, 566, 573 Abs. 2 Nr. 2, § 574 b; GG Art. 14; AG Pforzheim, Urteil vom 29.09.2016 – 3 C 129/16).

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