Drogenlagerung für fristlose Kündigung des Mieters ausreichend  0

Für eine fristlose Kündigung genügt es, wenn der Mieter die Wohnung als Lagerort für Drogenvorräte benutzt hat. Ob der Mieter in der Wohnung Drogenkäufer oder -lieferanten empfangen hat, darauf kommt es nicht an (IBRRS 2022, 0979; BGB § 543 Abs. 1, 3; AG Hamburg, Urteil vom 23.03.2021 – 43b C 168/20).

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