Die vorbehaltlose Bezahlung von Abschlagsrechnungen über Zusatzleistungen beinhaltet das Anerkenntnis von Nachtragsforderungen  0

Die Tatsache, dass der Auftragnehmer wiederholt Planungsunterlagen für die Erstellung der Außenanlagen angemahnt und darauf hingewiesen hat, dass er ohne diese Unterlagen keinen Pauschalpreis anbieten kann, deutet darauf hin, dass der Leistungsumfang des Auftragnehmers nicht die Herstellung der Außenanlagen mittels vereinbarter Pauschalvergütung umfasst.

Der Auftraggeber erkennt mit der vorbehaltlosen Bezahlung von Abschlagsrechnungen über zusätzliche Leistungen dem Grunde nach an, dass diese Leistungen besonders zu vergüten sind.

Selbst mittels vorformulierter doppelter Schriftformklausel sind mündliche oder konkludente Änderungen des Bauvertrags nicht ausschließbar.

Zeigt der Auftragnehmer die Fertigstellung seiner Leistung an, ohne dass der Auftraggeber noch Vertragserfüllung fordert, sondern erklärt Letzterer die Minderung wegen Baumängeln, wird der Restwerklohnanspruch des Auftragnehmers ohne Abnahme fällig.

Auch bei einer nicht ausdrücklich als Schlussrechnung bezeichneten Forderungsaufstellung kann es sich um eine zur Fälligkeit der Vergütung führenden abschließenden Abrechnung handeln (IBRRS 2019, 3736; BGB §§ 305b640641781; VOB/B § 16 Abs. 3 Nr. 1; OLG Celle, Urteil vom 30.01.2019 – 7 U 157/18; vorhergehend: LG Hannover, 13.04.2018 – 15 O 20/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 05.06.2019 – VII ZR 39/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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