Infolge stillschweigender Abnahme des Bauherrn ist der Schadensersatzanspruch gegen den Tragwerksplaner verjährt.
Im Einzelfall kann die stillschweigende Abnahme bei nur scheinbar mangelfreier Fertigstellung der Leistungen des Tragwerksplaners aus der Weiterverwendung von dessen Planungsleistung und Bezahlung seiner Schlussrechnung folgen (BGB §§ 635, 638; OLG München, Urteil vom 01.04.2014 – 9 U 1862/11 Bau; vorhergehend: LG München I, 08.04.2011 – 8 O 18305/05).