Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet, säumige Beiträge anzufordern und einzuziehen. Er ist jedoch nicht automatisch zur Prozessführung ermächtigt.
Für die gerichtliche Durchsetzung benötigt der Verwalter eine besondere Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft durch die Teilungserklärung, durch Mehrheitsbeschluss, oder Vereinbarung.
Ergibt sich aus der Teilungserklärung, dass der Verwalter auch zur gerichtlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Rahmen der laufenden Verwaltung ermächtigt ist, erstreckt sich diese Befugnis nicht nur auf den ersten Verwalter, sondern auch auf den jeweils aktuellen Verwalter.
Der wirksame Jahreswirtschaftsplan bildet die Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung von rückständigen Hausgeldzahlungen gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern (WEG § 27; LG Dortmund, Urteil vom 10.01.2017 – 1 S 199/16).