Der mit der Verlegung von Rohren im Horizontalspülbohrverfahren beauftragte (Tief-)Bauunternehmer verstößt dann gegen seine Verkehrssicherungspflicht, soweit dieser es unterlässt, sämtliche Übergangsschächte auf den durch die Baumaßnahme betroffenen Grundstücken hinsichtlich der Hausanschlussleitungen zu öffnen, um nachzuprüfen, in welcher Tiefe die Rohre und Leitungen verlegt sind, damit dieser sich hinsichtlich der Bohrungshöhe darauf einstellen kann (IBRRS 2025, 2398; BGB § 831 Abs. 1; LG Kleve, Urteil vom 28.05.2025 – 1 O 124/24).