Es ist als ordnungsgemäße Mietzahlung zu betrachten, wenn diese unter den Vorbehalt der Rückzahlung gestellt wurde, selbst dann, wenn dies über einen Zeitraum von fast zwei Jahren geschieht. Wird darauf eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs gestützt, ist diese unwirksam (AG München, Urteil vom 30.03.2015 – 425 C 731/15).