Die Kündigung des Auftraggebers während der noch laufenden Mängelbeseitigungsfrist kann eine treuwidrige Vereitelung der dem Auftragnehmer eingeräumten Mängelbeseitigungsmöglichkeit darstellen.
Der Auftraggeber kann ein die erfolglose Fristsetzung zur Mängelbeseitigung voraussetzendes Mängelbeseitigungsrecht auch schon vor Fristablauf geltend machen. Dies, soweit sich abzeichnet, dass der Auftragnehmer die Mängelbeseitigungsfrist nicht einhalten wird und es dem Auftraggeber unzumutbar ist, den Fristablauf abzuwarten.
Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer erneut eine Mängelbeseitigungsfrist, lebt zwar dadurch das Mängelbeseitigungsrecht des Auftragnehmers nicht wieder auf, allerdings hat der Auftraggeber die von diesem selbst gesetzte Frist selbst beachten (OLG Köln, Beschluss vom 27.11.2023 – 16 U 13/23, BGB §§ 242, 633, 634 Nr. 2, § 637 Abs. 2; vorhergehend: OLG Köln, 31.07.2023 – 16 U 13/23; LG Aachen, 23.12.2022 – 7 O 302/71; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.11.2024 – VII ZR 246/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).