Ein Mangel der Fensterherstellung ist bei vollständigem Fehlen der Schwarzüberdeckung zu bejahen.
Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigern, wenn diesen keine besondere Schuld am Fehlen der vollständigen Schwarzüberdeckung trifft und die Nachteile, die für den Auftraggeber mit der Hinnahme des bestehenden Zustands verbunden sind, im Verhältnis zu dem Aufwand für die andernfalls notwendige Herstellung neuer Fensterelemente gering erscheinen (BGB § 635 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 6; OLG Celle, Urteil vom 19.12.2013 – 6 U 73/13: vorhergehend: LG Hannover, 23.05.2013 – 25 O 10/12; nachfolgend: BGH, 01.06.0216 – VII ZR 205/14 (NZB zurückgewiesen)