Die Jahresabrechnung erstellt die Gemeinschaft in der Regele durch den Verwalter  0

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gemäß § 28 Abs. 1 WEG verpflichtet, abzurechnen und ein Zahlenwerk zu erstellen. Soweit es in § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG heißt, dass die Jahresabrechnung durch den Verwalter aufzustellen ist, meint dies lediglich die Organzuständigkeit. Schuldner der Abrechnungserstellung nach § 28 Abs. 1 WEG ist hingegen die Gemeinschaft (IBRRS 2025, 1572; LG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2024 – 10 S 33/22; vorhergehend: AG Böblingen, 03.05.2022 – 23 C 1651/21).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.