Den Eigentümern ist es nicht erlaubt, alle Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss dazu zu verpflichten, die sich in ihrem Sondereigentum befindenden, aber im Gemeinschaftseigentum stehenden Fenster, entweder selber zu streichen oder für die Malerarbeiten an den Fenstern auf eigene Kosten selbst ein Unternehmen zu beauftragen (IBRRS 2018, 2734; WEG § 5 Abs. 2, § 21 Abs. 1, 5 Nr. 2, § 2; LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2018 – 1 S 109/17; vorhergehend: AG Medebach, 22.03.2017 – 3 C 105/16).