Die HOAI-Mindestsätze sind trotz des EuGH-Urteils weiterhin verbindlich  0

In einem Zivilrechtsstreit zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber ist auch nach dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) das Mindestpreisgebot nach Art. 10 §§ 1, 2 MRVG, § 7 Abs. 3 und 5 HOAI 2013 nach wie vor anzuwenden (IBRRS 2019, 2623; HOAI 2013 § 7 Abs. 3, 5; IngArchLG §§ 12; MRVG Art. 10 §§ 1, 2 KG, Beschluss vom 19.08.2019 – 21 U 20/19 (nicht rechtskräftig); vorhergehend:
LG Berlin, 28.01.2019 – 5 O 182/17

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