Wenn die Hausverwaltung sich als Vermieterin geriert, oder der Eigentümer seine Vermieterstellung nicht offenlegen möchte, eröffnet dies keinerlei Passivlegitimation der Hausverwaltung. Bestenfalls ergibt sich daraus ein etwaiger Schadensersatzanspruch wegen vergeblich aufgewendeter Prozesskosten (IBRRS 2026, 0526; BGB §§ 123, 543, 566; ZPO §§ 319, 940; LG Berlin II, Beschluss vom 28.05.2025 – 64 T 38/25).