Die Formulierung eines anfechtbaren WEG- Beschlusses stellt bereits eine Pflichtverletzung des Verwalters dar.  0

Ein Eigentümerbeschluss, mit dem einem WEG- Verwalter Entlastung erteilt wird, widerspricht ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung des Verwalters bestehen und nicht aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten.

Ausreichend ist insoweit eine objektive Pflichtverletzung des Verwalters. Ob dabei möglicherweise das Verschulden fehlt, ist unerheblich (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.07.2003 – V ZB 11/03, IMRRS 2003, 1053, und OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2004 – 20 W 460/02, IMRRS 2005, 1239; s. auch BayObLG, Beschluss vom 07.03.2005 – 2Z BR 182/04, IMRRS 2005, 1273). 

Ein objektiver Pflichtenverstoß des WEG- Verwalters ist zu bejahen, wenn dieser beginnt, einen nichtigen Beschluss der Eigentümergemeinschaft umzusetzen. Sofern der Verwalter einen nichtigen Beschluss durchführt, kann dieser bei Verschulden auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (s. aber LG Dortmund, Beschluss vom 24.04.2017 – 1 S 53/17, IMRRS 2017, 1704).

Schon die Formulierung eines eines anfechtbaren Beschlusses stellt eine Pflichtverletzung des Verwalters mit der Folge dar, dass die Entlastung zu verweigern ist.

Nicht erforderlich ist es, einen Schadensersatzanspruch schlüssig darzulegen (IBRRS 2019, 0865; BGB § 397 Abs. 2; WEG § 21 Abs. 3, § 28).

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