Soweit der Gesamtkaufpreis aus einem notariell beurkundeten Teilbetrag und einem weiteren, lediglich schriftlich vereinbarten Teilbetrag besteht, schuldet der Käufer die Courtage aus dem Gesamtpreis, sofern der Formmangel durch Auflassung geheilt wurde (BGB §§ 242, 311b, 652; LG Oldenburg, Urteil vom 13.04.2016 – 4 O 771/15).