Die Bürgschaftsurkunde ist nach § 648a BGB im Original zu übergeben  0

Die Frage, innerhalb welcher Frist der Auftraggeber eine Sicherheit nach § 648a BGB zu stellen hat, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Bei professionellen Auftraggebern kann selbst bei einem Großauftrag eine Frist von einer Woche ausreichend sein, eine Frist von deutlich über 10 Werktagen wird nur in seltenen Ausnahmefällen zu gewähren sein.

 

Wird die Sicherheit nach § 648a BGB in Form einer Bürgschaft gestellt, ist dem Auftragnehmer innerhalb der dem Auftraggeber gesetzten Frist die Originalbürgschaft zu übergeben. Die Übermittlung einer Telefax- Kopie der Bürgschaftsurkunde genügt zur Fristwahrung nicht (OLG Dresden, Urteil vom 12.03.2015 – 10 U 1598/14).

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