Der Umstand, dass nur ein gewähltes Mitglied des Beirats kein Wohnungseigentümer ist, hat nicht zur Folge, dass der Beschluss im Übrigen Bestand haben kann.
Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, der auch bei einer Beschlussanfechtung zu beachten ist (vgl. BGH, NJW 1998, 3713, 3715 = ZMR 1999, 41), hat nicht zur Folge, dass der Beschluss in einen gültigen und einen ungültigen Teil aufgespaltet werden kann. Vielmehr führt die Unwirksamkeit der Bestellung eines Nichteigentümers als Beirat dazu, dass der gesamte Beschluss „mit diesem Makel infiziert wird“ (IBRRS 2022, 1920; WEG § 29 Abs. 1 Satz 2; AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 20.08.2021 – 980a C 29/20 WEG).