Unterhalten sich Bauherr und Architekt über die Möglichkeiten der Nutzungsänderung eines Gebäudes, wobei der Architekt darauf hinweist, dass er hierfür keinen Auftrag habe, ist die Äußerung des Bauherrn „Legen Sie los, fangen Sie an!“ als entsprechende Beauftragung zu qualifizieren.
Soweit der Architekt bereits vor Auftragserteilung einzelne Leistungen erbracht hat, kann er hierfür nach Auftragserteilung das entsprechende Honorar verlangen (HOAI 1996 § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2, § 25, OLG München, Beschluss vom 18.11.2013 – 27 U 743/13).