Soweit ein ausländisches Unternehmen im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben beauftragt wird, richtet sich das anwendbare Recht grundsätzlich nach der ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl der Parteien. Soweit sich eine Rechtswahl nicht feststellen lässt, ist gemäß Art. 19 Rom-I-VO der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Unternehmens maßgeblich.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 Rom-I-VO kann der „gewöhnliche Aufenthalt“ auch am Ort einer „Nebenniederlassung“ liegen. Deutsches Recht kann dann anwendbar sein, wenn ein ausländisches Unternehmen bei einem Bauvorhaben als „Repräsentanz Deutschland“ auftritt (IBRRS 2021, 1349; OLG Oldenburg, Urteil vom 27.03.2020 – 11 U 21/18; Rom-I-VO Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 19 Abs. 2; vorhergehend: LG Osnabrück, 21.02.2018 – 18 O 222/17).