Der teilende Bauträger ist kein Eigentümer  0

Sogenannten werdenden Wohnungseigentümern kann im Innenverhältnis ein Anspruch auf Beseitigung rechtswidriger baulicher Veränderungen zustehen. Die Ausübung dieses Anspruchs hat seit dem 01.12.20 durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu erfolgen.*)

Bei der Errichtung der Anlage handelt der teilende Bauträger nicht als Wohnungseigentümer, sondern vielmehr lediglich in Erfüllung seiner im Verhältnis zu den Erwerbern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen. Im Falle nicht plangerechter Errichtung der Anlage seitens des teilenden Bauträgers, stehen den Erwerbern lediglich vertragliche Ansprüche, nicht aber Ansprüche wegen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des (werdenden) Wohnungseigentums i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB zu. Dies gilt auch dann, soweit der teilende Bauträger weiterhin eingetragener Eigentümer einer oder mehrerer Einheiten ist und dieser das gemeinschaftliche Eigentum im räumlichen Bereich dieser Einheiten nicht vertragskonform errichtet.* (IBRRS 2025, 1755; BGB § 1004 Abs. 1; WEG a.F. § 22 Abs. 1; WEG § 8 Abs. 3, § 9a Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 1; BGH, Urteil vom 16.05.2025 – V ZR 270/23; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 22.11.2023 – 16 S 17/21; AG Neuruppin, 22.10.2020 – 46 C 29/19 WEG).

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