Hängt die Veräußerung des Wohnungseigentums von der Zustimmung des Verwalters ab, kann dieser die Zustimmung auch dann erteilen, wenn dieser selbst das Wohnungseigentum erwirbt.
§ 181 BGB steht der Wirksamkeit der Zustimmung weder in direkter noch in entsprechender Anwendung entgegen (im Anschluss an OLG Düsseldorf, IMR 2020, 256) ( IBRRS 2020, 1943; BGB § 181; WEG § 12;
OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2020 – 15 W 72/20).