Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers verjährt auch ohne Abnahme und Schlussrechnungsstellung  0

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags (hier: durch Einbeziehung der VOB/B) Abschlagszahlungen nach Baufortschritt sowie eine Restzahlung auf eine Schlussrechnung, muss der Auftragnehmer seine Leistungen abrechnen und einen etwaigen Überschuss an den Auftraggeber auszahlen.

 

Der Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers wegen zu viel geleisteter Abschlagszahlungen wird nach Fertigstellung der Leistung und Ablauf der in § 14 Abs. 3 VOB/B genannten Fristen fällig. Voraussetzungen sind weder die Abnahme der Leistungen noch die Stellung einer Schlussrechnung.

Der Anspruch des Auftraggebers auf Rückzahlung verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (IBRRS 2018, 2049: BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2, §§ 214631812818 Abs. 3; VOB/B § 14 Nr. 3, § 16
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2016 – 22 U 176/14; vorhergehend: LG Duisburg, 14.10.2014 – 22 O 18/11
nachfolgend:BGH, Beschluss vom 07.02.2018 – VII ZR 66/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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