Auch während der Corona-Pandemie besteht ein Anspruch der Eigentümer auf persönliche Teilnahme an der Eigentümerversammlung. Nicht zu beanstanden ist es allerdings, wenn der Verwalter in der Einladung Vertretungsmöglichkeiten bewirbt und sich bei der Größe des angemieteten Saals an der zu erwartenden Teilnehmerzahl orientiert.
Auch bei Beschlüssen, deren Vollzug nur schwer wieder rückgängig zu machen sind, z. B. Fassadenanstrich, hat das Vollzugsinteresse grundsätzlich Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz sind jedoch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen (IBRRS 2021, 0073; WEG §§ 23, 46; ZPO § 940; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.12.2020 – 2-13 S 108/20; vorhergehend: AG Kassel, Urteil vom 27.08.2020 – 800 C 2563/20