Der Miteigentümer haftet nicht für sog. Sozialverbindlichkeiten des WEG- Verbands  0

Die Haftung des Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten).

Dazu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist.

Dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht (IBRRS 2019, 0973; WEG § 10 Abs. 8 Satz 1, § 21 Abs. 2; BGH, Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 279/17; vorhergehend: LG Landau, 20.10.2017 – 5 S 4/17; AG Landau/Pfalz, 17.06.2016 – 5 C 1434/10

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