Der mit der Bauüberwachung betraute Architekt muss auf negative Folgen von Änderungswünschen des Auftraggebers hinweisen  0

Ist ein Architekt/Ingenieur für die Bauüberwachung zuständig, muss dieser dafür sorgen, dass die Bauarbeiten entsprechend der bestehenden Planung ausgeführt werden.

 

Haben Änderungswünsche des Auftraggebers zur Folge, dass eine Genehmigungsfähigkeit das Bauvorhabens nicht mehr gegeben ist, hat der für die Bauüberwachung zuständige Architekt/Ingenieur den Auftraggeber darauf hinzuweisen.

 

Missachtet der bauleitende Architekt/Ingenieur seine Aufklärungs- und Hinweispflichten, ist der Auftraggeber so zu stellen, wie dieser stünde, wenn er den Hinweis erhalten und sich aufklärungsgerecht verhalten hätte (BGB a.F. § 635; OLG Bamberg, Urteil vom 18.06.2014 – 3 U 72/12, vorhergehend:
LG Bamberg, 29.02.2012 – 1 O 285/04; nachfolgend: BGH, 15.06.2016 – VII ZR 226/14 (NZB zurückgewiesen)

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