Macht der Mieter von der an diesen vermieteten Eigentumseinheit in einer Weise Gebrauch, die gegen die in der Teilungserklärung vereinbarte Zweckbestimmung verstößt, richten sich die Unterlassungsansprüche sowohl gegen den vermietenden Eigentümer als mittelbaren Handlungsstörer als auch gegen den Mieter selbst (LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2016 – 318 S 40/15).