Der Mieter kann sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen  0

Der Mieter kann sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen, da eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs eine verschuldete Zahlungsunfähigkeit voraussetzt, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Soweit innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die nachträgliche Begleichung der Mietrückstände erfolgt, wird dadurch das Verschulden der Pflichtverletzung i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gemindert. Dies kann die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben (IBRRS 2023, 0133; BGB § 540 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 1; LG Gießen, Urteil vom 22.11.2022 – 1 S 81/22; vorhergehend: AG Gießen, 19.04.2022 – 38 C 270/21).

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