Der Makler ist verpflichtet Angaben nach § 16a EnEV zu machen, andernfalls verstößt er gegen das Wettbewerbsrecht  0

Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.

 

Dennoch ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers einzuordnen (EnEV § 16a; UWG § 3 Abs. 2, § 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1, 3: LG Augsburg, Beschluss vom 09.03.2017 – 1 HK O 3316/16).

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