Ein Immobilienmakler ist nicht Normadressat des § 16a EnEV.
Dennoch ist das Veröffentlichen einer Immobilienanzeige ohne die Angaben nach § 16a EnEV aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten des Maklers einzuordnen (EnEV § 16a; UWG § 3 Abs. 2, § 5a Abs. 2, § 8 Abs. 1, 3: LG Augsburg, Beschluss vom 09.03.2017 – 1 HK O 3316/16).