Der Auftragnehmer trägt das Risiko einer Änderung der anerkannten Regeln der Technik  0


Seitens des Auftragnehmers wird ein dauerhaft mangelfreies und funktionstaugliches Werk geschuldet. Die Einstandspflicht des Auftragnehmers setzt lediglich voraus, dass dem Werk ein aus seinem Verantwortungsbereich herrührender Mangel anhaftet.

Selbst wenn der Auftragnehmer seine Leistung unter Beachtung der seinerzeit geltenden anerkannten Regeln der Technik erstellt hat, ist das Werk mangelhaft, wenn sich die zunächst als zutreffend unterstellten Regeln später als unrichtig herausstellen.

Ob das Werk mangelhaft ist, hängt nicht davon ab, ob der Auftragnehmer aufgrund ihm zugänglicher fachlicher Informationen darauf vertrauen konnte, dass die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit durch seine Leistung erfüllt wurde. Vielmehr ist das Werk auch dann mangelhaft, wenn den Auftragnehmer kein Verschulden trifft (IBRRS 2019, 1091;
BGB §§ 254278633634a Abs. 1 Nr. 2, §§ 635637 Abs. 3; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.2016 – 4 U 674/14; vorhergehend: LG Koblenz, 01.01.1970 – 4 O 40/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 263/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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