Den Auftragnehmer trifft im Werkvertragsrecht die Nebenpflicht, die ihm vom Auftraggeber anvertrauten Gegenstände gegen Diebstahl zu sichern.
Der Auftragnehmer verletzt seine Obhutspflicht, wenn er die ihm übergebenen Gegenstände des Auftraggebers auf seinem Betriebsgrundstück lager, das Grundstück aber lediglich mit einem einfachen Maschendrahtzaun abgesichert ist.
Eine ständige Annahmebereitschaft des Auftraggeber besteht nicht. Ein Annahmeverzug tritt lediglich bei tatsächlichen Angebot und rechtzeitiger Vorankündigung durch den Auftragnehmer ein (IBRRS 2019, 1558; BGB §§ 254, 280 Abs. 1, §§ 299, 300, 631;
OLG Oldenburg, Urteil vom 06.11.2017 – 9 U 22/17;
vorhergehend: LG Oldenburg, 14.03.2017 – 3 O 1432/16).