Der Auftraggeber ist bezüglich seines Aufwendungsersatzanspruchs nicht verpflichtet, den preisgünstigsten Drittunternehmer zu beauftragen.  0

Der Aufwendungsersatzanspruch wegen Mängeln umfasst die Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Auftraggeber aufgrund sachkundiger Beratung für eine geeignete und erfolgversprechende Maßnahme zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustands erbringen konnte und musste. Dabei ist dieser nicht dazu verpflichtet, den preisgünstigsten Drittunternehmer zu beauftragen.

 

Den geleisteten Vorschuss muss der Auftraggeber nicht in seinen einzelnen Rechnungspositionen jeweils betragsmäßig zur Beseitigung der festgestellten Mangelpositionen verwenden. Die bestimmungsgemäße Verwendung des Vorschusses bezieht sich auf die Beseitigung der festgestellten Mängel insgesamt.

 

Ist, auch aus Gründen der Schadensminderungspflicht, eine einheitliche Mängelbeseitigung vorzugswürdig, ist der Auftraggeber nicht dazu verpflichtet, unmittelbar nach Eingang eines ersten Vorschusses sukzessive mit der Durchführung der Mängelbeseitungsarbeiten zu beginnen (IBRRS 2018, 3332; BGB §§ 254633637;  OLG München, Beschluss vom 12.07.2016 – 27 U 724/16 Bau; vorhergehend: OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 25.05.2016 – 27 U 724/16 Ba; LG Augsburg, 15.01.2016 – 63 O 1855/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.06.2018 – VII ZR 193/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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